Teaser, Banner Slider
1

SATZUNG DES FÖRDERVEREIN HAUS HÖVENER e.V.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Haus Hövener – Stadtmuseum Brilon e.V.“
    Er hat seinen Sitz in Brilon und ist in das Register des Amtsgerichts Brilon einzutragen.

§ 2 - Gemeinnütziger Charakter des Vereins

Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im      Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Aufgaben des Vereins

1. Der Verein betreibt als seine vornehmste Aufgabe die ideelle Unterstützung der Stiftung
Briloner Eisenberg und Gewerke – Stadtmuseum Brilon in der Bürgerschaft, der Industrie, dem Gewerbe, dem Handel und den Bildungseinrichtungen der Stadt Brilon, der Stadt Olsberg und dem gesamten Umland. Er setzt sich ein für die finanzielle Förderung der Stiftung mittels Mitgliederbeiträgen, Antragstellungen an überregionale Stiftungen und Öffentliche Hände und sonstige Einwerbungen, Projekte mit dritten Förderern.

2. Der Verein bemüht sich im Benehmen mit der Stiftung um die Erhaltung, Gestaltung und Erweiterung des Museums im ‚Haus Hövener.’

3. Der Verein führt in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Gruppen themenbezogene Veranstaltungen, Exkursionen und Studienfahrten durch. Er sorgt für eine kontinuierliche Unterrichtung der Öffentlichkeit über seine Arbeit, z.B. in Form von Dokumentationen.

§ 4 - Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten und auch darüber hinaus zu der vornehmlich spendenabhängigen Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen. Der Mitgliedsbeitrag gilt als entrichtet bei Zahlung einer jährlichen Spende nach Ermessen.

3. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

4. Die Mitglieder besitzen mit Volljährigkeit das Stimmrecht und das passive Wahlrecht.

5. Die Mitgliedschaft erlischt

a.) durch Tod

b.) durch Kündigung, die unter Wahrung einer sechswöchigen Frist zum Ende des    Kalenderjahres per Einschreiben an den Vorstand zu richten ist

c.) durch Ausschluss bei Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins. Der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Einspruchsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

6. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

Beide Organe haben das Recht im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Beschlüsse zu fassen. Beschlüsse werden, sofern nicht anders durch Satzung bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

§ 6 - Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a.) Geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB
1. Vorsitzender
2. stellv. Vorsitzender
3. Schatzmeister
4. Schriftführer

b.) Sonstige Vorstandsmitglieder
mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben, darunter ein Repräsentant des Vereins ehemaliger Petriner.

2. Der Vorstand kann Vorstandsmitglieder der „Stiftung Briloner Eisenberg und Gewerke – Stadtmuseum Brilon“, die Leiterin/den Leiter des Stadtmuseums und Fachleute zu den Vorstandssitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Vorstandssitzungen beratend hinzuziehen.

3. Der Vorstand kann für die Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung erstellen.

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Der Vorstand beruft ein und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.

6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Vorstandsperiode.

7. Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister oder Schriftführer und der Vorsitzende gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden.

8. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 7 - Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung i. d. R. einmal jährlich von dem Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von 10 Tagen über die vorhandenen lokalen Presseorgane einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage des Erscheinens.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entweder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts
b. Genehmigung der Jahresrechnung
c. Entlastung des Vorstandes
d. Neuwahl des Vorstandes
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln und in offener Abstimmung gewählt. Bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder kann Blockwahl erfolgen. Falls ein Mitglied geheime Wahl beantragt, ist die Wahl der Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl durchzuführen.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Juristische Personen werden durch einen Beauftragten vertreten.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse, welche die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

7. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten, die konkret auszuführen sind, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 8 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 - Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 4 zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung beantragt werden. Der Beschluss über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann eine innerhalb von sechs Wochen erneut hierzu einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

3. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen direkt an die Stiftung ‚Briloner Eisenberg und Gewerke – Stadtmuseum Brilon’, die es im Sinne des Satzungszweckes des aufgelösten Vereins zu verwenden hat. Der Beschluss ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 11 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brilon in Kraft. Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen.

Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brilon am 17.12.2003 in Kraft getreten.


KONTAKT

 
 
Museum Haus Hövener

Museum Haus Hövener

Am Markt 14
59929 Brilon

Telefon: 02961 - 963 99 01
Mail: museum@haus-hoevener.de

FÖRDERER DES MUSEUMS

Vielen Dank für die finanziellen und
anderweitigen Unterstützungen

Stadt Brilon
Briloner Bürgerstiftung
 
 
 
Deutsche Stiftung Denkmalschutz
Volksbank Brilon-Büren-Salzkotten eG
 
 
 
LWL Für die Menschen, für Westfahlen-Lippe
Hoppecke
 
 
 
Sparkasse Hochsauerland
Briloner Heimatbund Semper Idem e.V.
 
 
 
NRW-Stiftung
Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
 
 
 
Olsberg
Förderverein Haus Hövener Stadtmuseum Brilon e.V.
Inklusionsscheck
 
 
Museum Haus Hövener,
Am Markt 14,
DE-59929 Brilon